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Die Checkliste für Ihre Rechtssicherheit im mobilen Arbeiten.

Moderner Arbeitsplatz mit Pflanzen
Zuletzt veröffentlicht
6.8.2024
Geschätzte Lesezeit

Lisa Rosa Bräutigam, Gründerin von nuwo, im Interview mit Herrn Rechtsanwalt Wiethoff und Herrn Rechtsanwalt Maehl, Experten für Arbeitsrecht der Kanzlei Brinkmann in Köln.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass mobiles Arbeiten im Gegensatz zu Homeoffice-Regelungen von arbeitsschutzrechtlichen Pflichten entbindet. Ist dies der Fall?

Nein, ganz im Gegenteil. Auch bei dem mobilen Arbeiten hat der Arbeitgeber arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Im Unterschied zu der ausschließlichen bzw. alternierenden Telearbeit findet auf „mobile Arbeit“ die ArbStättV zwar keine Anwendung, die allgemeinen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind jedoch stets zu beachten. Daneben tritt das ArbZG, welches ebenso zwingend berücksichtigt werden muss.

Aktuell wird überwiegend vertreten, dass der Arbeitgeber auch bei mobilem Arbeiten folgende arbeitsschutzrechtlichen Pflichten hat:

  • Der Arbeitgeber muss auch bei mobiler Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG durchführen.
  • Daneben hat der Arbeitgeber durch Unterweisung gem. § 12 ArbSchG sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, den Arbeitsplatz entsprechend der Arbeitsschutzbestimmungen zu gestalten.
  • Ebenso sollten zumindest vorsichtige Arbeitgeber Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) berücksichtigen.

Was schätzen Sie – wie viele Arbeitgeber befinden sich aktuell in einer gefährlichen Grauzone, ohne dies zu ahnen?

Aktuell dürfte dies auf fast alle Arbeitgeber zutreffen, die erst durch die Covid-Pandemie und die daraus resultierende Gesetzgebung zumindest vorübergehend zur Einführung des Telearbeitsplatzes gezwungen wurden. In dieser Zeit sind die Arbeitnehmer quasi aus den Büros geflüchtet und es war bereits schwierig genug, den täglichen Betrieb vieler Unternehmen aufrechtzuerhalten. Man hat den Arbeitnehmern einen Laptop übergeben, mit der Anweisung von zu Hause aus zu arbeiten. In all diesen Fällen war man froh, dass die Arbeit überhaupt erledigt wurde. Für eine rechtliche Bewertung, ob man sich im mobilen Office befindet oder im Homeoffice hatte man damals kaum Zeit, entsprechend sind ggfs. notwendige Maßnahmen bis zum heutigen Tage nicht umgesetzt.

Was droht im schlimmsten Fall?

Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz oder Arbeitszeitgesetz.

Wie können sich Unternehmen schützen?

Im Idealfall sollten Arbeitgeber sich vor Einführung von Mobiler Arbeit vollumfänglich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die tatsächliche Durchführbarkeit informieren oder ggfs. rechtlich beraten lassen, denn die Folgen sind für Arbeitgeber oft nicht abschätzbar.

Ganz konkret: Welche Ratschläge geben Sie Ihren Mandanten, die aktuell tageweise Mitarbeitende im Mobilen Arbeiten beschäftigen?

  • Fixierung der jeweils gewünschten Regelungen in einer Vereinbarung.
  • Unterweisung des Arbeitnehmers je nach konkret gewollter Regelung.
  • Gefährdungsbeurteilung je nach konkret gewollter Regelung.
  • Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen für mobile Arbeit.
  • Mindestens kursorisch sich einen Überblick verschaffen über die Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz oder Arbeitszeitgesetz, damit diese Verstöße von Anfang an vermieden werden können.

Zu Hause produktiv arbeiten kann funktionieren, wenn sich alle Ebenen eines Unternehmens gemeinsam auf die Umstellung einlassen.

Wie auch schon im Zusammenhang der digitalen Veranstaltungen können Feedbackrunden oder Mitarbeitendengespräche von der Führungsebene ausgehen. Aber auch aus der Mitte des Teams können Verbesserungsvorschläge vorgebracht werden. Jede Person im Homeoffice weiß selbst am besten, unter welchen Umständen sie zu Hause arbeitet und was ihr möglicherweise den Alltag erleichtern könnte. Das kann bei der Absprache einer wechselnden Arbeitszeit mit dem eigenen Partner beginnen, auf die sich dann das Kollegium einstellt, und bei der richtigen Ausstattung am Heimarbeitsplatz enden.